Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Erzeugergemeinschaft und Züchtervereinigung für Zucht – und Hybridzuchtschweine  in Bayern w.V. – EGZH)

I. Geltung der Geschäftsbedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der EGZH erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Käufer und der EGZH.

II. Verkaufskommission

  1. Die EGZH hat für alle zur Versteigerung oder zum Verkauf angebotenen Tiere (Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine) die Verkaufskommission über-nommen. Die EGZH schließt den Kommissionsvertrag nur mit ihren Mitgliedern (Erzeugern/Kommittenten) ab und nur über die Tiere, die den jeweiligen Anforderungen der EGZH entsprechen.
  1. Die Erzeuger/Kommittenten haben die EGZH von allen Ansprüchen des Käufers aus dem Kaufvertrag (Versteigerungsvertrag) frei gestellt. Die EGZH tritt ihre Ansprüche gegen den Erzeuger/Kommittenten hiermit an den Käufer ab, der die Abtretung mit der Abgabe eines Gebotes im Versteigerungsverfahren oder mit Abschluss eines Kaufvertrages annimmt. Für Sach– und Rechtsmängel haftet dem Käufer ausschließlich der Erzeuger/Kommittent, nicht jedoch die EGZH.

III. Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die Vereinbarung über die jeweilige Beschaffenheit der verkauften/ versteigerten Tiere ergibt sich aus dem jeweiligen Lieferschein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Aus dem Lieferschein ergeben sich insbesondere die VVO – Nummern des Lieferbetriebes, das Lieferdatum, bei Zuchtschweinen und Hybridzuchtschweinen die Einzelidentifikation, die Anzahl der Tiere sowie Angaben über deren Gewichte. Für Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen nach oben oder unten bis zu fünf (5) vom Hundert des auf dem Lieferschein angegebenen Gewichts.
  1. Die verkauften/versteigerten Tiere sind in dem Umfang geimpft, der auf dem jeweiligen Lieferschein schriftlich vermerkt ist: Vom Züchter/Kommittenten veranlasste Impfungen sind unter Angabe des Impfdatums dokumentiert. Vor der Auslieferung durchgeführte veterinärmedizinische Behandlungen werden auf dem Lieferschein oder einer dem Lieferschein beigefügten Produktinformation vermerkt.
  1. Die von der EGZH gelieferten Tiere stammen aus Tierbeständen, für die das jeweils von der EGZH freigegebene Hygieneprogramm gilt. Das jeweils gültige Hygieneprogramm kann bei der EGZH nachgefragt werden.
  1. Weitere Angaben, insbesondere im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften der Tiere sind nicht Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung und des Erfüllungsanspruchs des Käufers. Angaben zu den Tieren in Katalogen, Prospekten oder sonstigen Schriftstücken oder mündliche Angaben zu den Tieren enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften.
  1. Der Käufer hat zur Kenntnis genommen, dass ein ordnungsgemäßer Impfschutz bei gelieferten Tieren nicht ausreichen kann, weil selbst ordnungsgemäße Impfungen nicht immer zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führen.

Die EGZH ist berechtigt, bei Lieferengpässen des zunächst für die Lieferung vorgesehenen Zuchtbetriebs Tiere aus einem oder aus mehreren anderen gleichwertigen Zuchtbetrieben zu liefern.

VI. Beschaffenheit für trächtige Sauen/Rügefrist

  1. Der Erzeuger/Kommittent haftet bei als trächtig verkauften Sauen für deren Trächtigkeit ab dem auf dem Deckschein angegebenen Deckdatum.
  1. Ansprüche wegen fehlender Trächtigkeit sind innerhalb von acht (8) Tagen nach Kenntnis, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis innerhalb von vier Monaten nach dem auf dem Deckschein angegebenen Deckdatum unter Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Nichtträchtigkeit ergibt, beim Erzeuger/ Kommittenten schriftlich geltend zu machen.

V. Lieferung

  1. Die EGZH liefert die Tiere selbst oder durch einen von ihr beauftragten Spediteur an den Käufer. Mit der Ausladung der Tiere an der vom Käufer angegebenen Anschrift geht die Gefahr auf den Käufer über. Veranlasst der Käufer den Transport, geht die Gefahr mit der Beladung der Tiere auf das Transportfahrzeug auf den Käufer über.
  2. Die EGZH behält sich vor, Teillieferungen vorzunehmen. Über jede Teil-lieferung wird getrennt abgerechnet.
  3. Der Käufer ist wegen Nichteinhaltung einer Lieferfrist nur dann zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er der EGZH schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen gesetzt hat, es sei denn, dass schriftlich ein fixer Liefertermin vereinbart worden ist.
  1. Die EGZH wird von der Lieferung frei, wenn Vermehrungs- bzw. Zukaufs-betriebe durch höhere Gewalt ausfallen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Erzeuger/Kommittenten oder der EGZH gegen den Käufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Erzeuger/Kommittent das Eigentum an den gelieferten Tieren vor (Vorbehaltsware). Die Veräußerung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere und deren Nachkommen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der EGZH gestattet. Die Zustimmung wird mit der Lieferung insoweit erteilt, als die Tiere im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert werden.
  1. Der Käufer tritt mit dem Zustandekommen eines jeden Kaufvertrages mit der EGZH – solange der Eigentumsvorbehalt gilt – seine zukünftigen Ansprüche aus dem Verkauf der von der EGZH gelieferten Tiere und deren Nachkommen an Dritte bereits hiermit an die EGZH ab, die diese Abtretung annimmt. Der Käufer ist verpflichtet, der EGZH unverzüglich über jeden Verkauf der von der EGZH an ihn gelieferten Tiere voll ständige Rechnungskopien zu übersenden.
  1. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf der Tiere oder deren Nachkommen berechtigt, solange er sich der EGZH gegenüber nicht mit fälligen Zahlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rückstand befindet. Befindet sich der Käufer mit Zahlungen in Rückstand ist die EGZH berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungs-rückstand – ist der Erzeuger/Kommittent ebenso wie die EGZH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

VII.  Sorgfalt– und Rügepflichten des Käufers

  1. Der Käufer hat die Tiere sofort bei Anlieferung einer genauen visuellen Untersuchung zu unterziehen. Sichtbare Mängel sowie Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden, andernfalls gelten die Tiere als frei von sichtbaren Mängeln und als frei von Transportschäden abgenommen.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die EGZH vor Abschluss des Kaufvertrages auf bestehende Krankheiten in seinem Tierbestand und fortbestehende Gesundheitsrisiken aus früheren Erkrankungen in seinem Tierbestand hinzuweisen. Treten verschwiegene Krankheiten nach Übergabe der gelieferten Tiere an den Käufer auf, sind Ansprüche gegen den Züchter/Kommittenten und die EGZH ausgeschlossen. 
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm auf dem Lieferschein oder in anderer Weise bekannt gegebenen Impfempfehlungen der EGZH zu befolgen. Kommt der Käufer den Impfempfehlungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, ist er mit allen Ansprüchen ausgeschlossen, die durch den Ausbruch der Krankheit entstehen, die durch die Impfung bekämpft werden sollte.
  1. Die EGZH empfiehlt dringend, die gelieferten Tiere zunächst in einem Eingliederungsstall unterzubringen. Wird die Empfehlung nicht befolgt, sind Ansprüche gegen den Züchter/ Kommittenten und die EGZH ausgeschlossen, die durch die Nutzung des Eingliederungsstalls voraussichtlich vermieden worden wären.
  1. Krankheiten oder Sachmängel, die nicht bereits bei der Anlieferung der Tiere (Abnahme) erkennbar sind, hat der Käufer innerhalb einer Ausschlussfrist von acht (8) Tagen nach Kenntnis oder ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis spätestens vier (4) Wochen nach Abnahme schriftlich gegenüber dem Züchter/Kommittenten oder der EGZH zu melden.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, dem Züchter/Kommittenten und der EGZH Auskünfte über Behandlungen oder sonstige Schaden mindernde Maßnahmen zu erteilen, die der Käufer veranlasst hat. Erzielte Erlöse aus der Verwertung kranker geschlachteter Tiere sind mit Nachweisen offen zu legen.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Liegt ein Sachmangel vor und ist der Mangel fristgerecht gemeldet worden, liegt somit Nichterfüllung vor, können Züchter/Kommittent oder die EGZH nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist mangelfreie Tiere liefern oder die für die Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit der gelieferten Tiere erforderlichen Tierarztkosten bezahlen.
  1. Ist die Nacherfüllung nach Ansicht der EGZH wirtschaftlich nicht vertretbar oder nach einer von der EGZH auf ihre Kosten eingeholten Stellungnahme des TGD veterinär-medizinisch nicht angeraten, können Züchter/Kommittent oder EGZH dem Käufer einen angemessenen Minderungsbetrag anbieten. Einigen sich die Parteien über den Minderungsbetrag nicht, kann jede Partei vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.
  1. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bei Rücktritt oder aus sonstigen Gründen sind begrenzt auf die Erstattung des Kaufpreises/Ersteigerungs-preises, der vom Käufer aufgewendeten Futterkosten und der vom Käufer aufgewendeten Kosten einer ersten tierärztlichen Untersuchung des gelieferten Tieres. Der Käufer ist verpflichtet, Nachweise vorzulegen über die von ihm aufgewendeten Kosten, deren Erstattung er beantragt.
  1. Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen mit Ausnahme solcher Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Züchters/Kommittenten oder der EGZH entstehen.
  1. Der Züchter/Kommittent oder die EGZH haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht an den Tieren selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Käufers.
  1. Soweit die Haftung des Züchters/Kommittenten oder der EGZH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Züchters/Kommittenten oder der EGZH.

IX. Sachmängel bei Ebern

  1. Die fehlende Deckfähigkeit oder Deckwilligkeit eines Ebers ist durch ein Testat des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V. (TGD) schriftlich nachzuweisen. Dem Erzeuger/Kommittenten steht in diesem Fall das Recht zu, die Deckfähigkeit oder Deckwilligkeit des Ebers im Stall des Käufers durch den TGD überprüfen zu lassen, wobei der Eber nicht mit Mitteln behandelt werden darf, die seinen Geschlechtstrieb anregen.
  1. Weist der Erzeuger/Kommittent dem Käufer innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang der Mangelanzeige bei ihm durch ein Fachtierärztliches Zeugnis des TGD nach, dass die Deckfähigkeit oder Deckwilligkeit des Ebers gegeben sind, steht die fehlerfreie Beschaffenheit des Ebers fest.
  1. Die Befruchtungsfähigkeit eines Ebers steht fest, solange nicht durch ein schriftliches Testat des TGD der Mangel der Befruchtungsfähigkeit des Ebers festgestellt wird. Veranlasst die EGZH nicht unverzüglich nach Eingang der Mangelanzeige des Käufers eine entsprechende Untersuchung durch den TGD, steht die mangelnde Befruchtungsfähigkeit des Ebers fest.
  1. Steht aufgrund der vorstehenden Regelungen fest, dass der Eber nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Erzeuger/Kommittenten vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Erzeuger/Kommittent ist dann verpflichtet, den mangelhaften Eber zurückzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis und die Mehrwertsteuer zurückzuerstatten. Die beim TGD für die vorgenannten Untersuchungen anfallenden Kosten trägt im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag der Erzeuger/Kommittent, in den übrigen Fällen der Käufer.
  1. Im Übrigen gelten für Eber ergänzend die Regelungen der vorstehenden Ziff. VIII.

X. Sachmängel bei Sauen

  1. Erbringt der Käufer durch Vorlage des Zeugnisses eines Tierarztes oder Fleischbeschauers den Nachweis, dass eine von der EGZH gekaufte Sau bei Gefahrübergang nicht tragend war, so hat ihm der Erzeuger/Kommittent eine Entschädigung zu bezahlen in Höhe des Kauf-(Versteigerungs-) Preises zzgl. Mehrwertsteuer und abzgl. des Grundpreises plus Mehrwertsteuer für deckfähige Jungsauen zur Zeit des Gefahrenübergangs.
  1. Ferkelt eine als tragend verkaufte Sau später als 120 Tage nach dem auf dem Deckschein angegebenen Deckdatum, kann der Käufer vom Erzeuger/Kommittenten ab dem 121. Tag bis zum Abferkeln für jeden Tag Futtergeld in Höhe von € 1,50 verlangen. Dieses Futtergeld muss spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei (3) Tagen nach dem tatsächlichen Abferkeltermin beim Erzeuger/Kommittenten schriftlich und mit Nachweisen  beantragt werden.
  1. Werden weniger als acht (8) Ferkel lebend geboren, erhält der Käufer vom Erzeuger/Kommittenten für jedes fehlende Ferkel eine Entschädigung in Höhe von € 25,00. Satz 2 des vorstehenden Absatzes 2 gilt entsprechend.
  1. Wird eine deckfähige Jungsau nach dreimaliger Bedeckung (zweimal Umrauschen) mit einem fruchtbaren Eber oder durch Besamung nicht trächtig, kann der Käufer vom Erzeuger/Kommittenten eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Nettokaufpreises vom Erzeuger/Kommittenten verlangen. Der Entschädigungsbetrag wird nur maximal für 20 % der gelieferten deckfähigen Jungsauen gewährt. Die schriftliche Meldung der Nichtträchtigkeit und der Nachweis der Bedeckungen müssen spätestens vier (4) Monate nach Gefahrübergang dem Erzeuger/Kommittenten zugegangen sein.

XI. Kaufpreis

  1. Der Käufer schuldet der EGZH den jeweils vereinbarten Kaufpreis (Versteigerungspreis) zzgl. einer Käufergebühr. Ist ein Kaufpreis nicht vereinbart, gelten die in der Presse veröffentlichten Preise für Tiere der bereitgestellten Art (Basiszuchtsauen + Zuchtzuschlag nach jeweils gültiger Gebührenordnung der EGZH) zzgl. einer Käufergebühr.
  1. Der Kaufpreis einschließlich der Käufergebühr ist zur sofortigen Zahlung fällig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die EGZH zu Lasten des Kontos des Käufers den Kaufpreis einschließlich der Käufergebühr einzieht und verpflichtet sich, seine Bank anzuweisen, die von der EGZH eingehenden Lastschriften einzulösen. Die EGZH wird den Rechnungsbetrag 7 Tage nach dem Rechnungsdatum einziehen.
  1. Weiter schuldet der Käufer pro Tier eine Pauschale von € 12,00.
  1. Weiter schuldet der Käufer bei Export der Tiere die hierdurch anfallenden Neben-kosten.
  1. Die jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer hat der Käufer zu tragen.
  1. Angekaufte Eber aus EGZH-Zuchtbetrieben sind in der Beschreibung im Katalog, im Internet oder bei sonstigen Präsentationen etc. als „Bavarian Piétrain“-Eber bzw. „Bavarian Piétralon“, „Bavarian Turbo“ oder „Bavarian Goliath“- Eber auszuweisen. Hiervon kann nur in Abstimmung mit der EGZH abgewichen werden.
  1. Eine Weitergabe bzw. der Verkauf von Sperma eines Ebers oder des Ebers selbst darf nicht an Betriebe erfolgen, von denen bekannt ist, dass sie Piétrainzucht im Rahmen der Herdbuchzucht oder Linienzucht im Rahmen eines Zuchtunternehmens betreiben. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn diese Betriebe von Seiten der EGZH schriftlich für den Bezug bzw. die züchterische Nutzung freigegeben sind. Bei Verstößen verpflichtet sich der Käufer, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € (Fünfundzwanzigtausend) an die EGZH zu zahlen.
  1. Die Erhebung von gesonderten Lizenzgebühren beim Verkauf von Sperma eines Piétrain-Ebers aus Zuchtbetrieben der EGZH über das normale, in der jeweiligen Besamungsstation geltende Preisschema hinaus, ist nur mit Zustimmung der EGZH möglich.

XII. Verjährung

Ansprüche des Käufers aus Sachmängelhaftung gegen Erzeuger/Kommittent oder EGZH verjähren innerhalb von vier (4) Monaten nach Übergabe der Tiere an den Käufer oder den Spediteur.

XIII.  Schlussbestimmungen

  1. Der Käufer/Ersteigerer ebenso wie der Züchter/Kommittent und die EGZH gehen davon aus und vereinbaren dies hiermit noch einmal ausdrücklich, dass Zuchtschweine und Hybridzuchtschweine sofort nach ihrer Geburt Veränderungen an ihrem Ursprungszustand durch Stalleinflüsse, Impfungen und Futtermanagement erfahren und somit im Rechtssinne nicht neu hergestellt, sondern gebraucht sind.
  1. Diese AGB gelten nur im Verhältnis zwischen Züchter/Kommittent und der EGZH einerseits gegenüber Käufern/ Ersteigerern, die Unternehmer sind und unabhängig davon, ob die Tiere eingesteigert oder freihändig gekauft wurden.
  1. Soweit in diesen AGB Schriftform verlangt wird, reicht die Übersendung mit Fax oder E – Mail zur Wahrung der Schriftform aus.
  1. Dem Käufer/Ersteigerer obliegt es, die gesetzlichen Wartefristen bei Impfungen einzuhalten.
  1. Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist so umzudeuten, dass der mit ihm verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt für notwendig werdende Auslegungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München

Grub, den 01.09.2018